Jun12

Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energiequellen

Kategorien // it-consulting, Energiewirtschaft, News

Fotolia WindraederNach der Herkunftsnachweisverordnung (kurz HkNV) vom 28. November 2011 werden Anlagen- sowie Netzbetreiber ab dem 01. Oktober 2012 in die Pflicht genommen, gegenüber dem Umweltbundesamt nachzuweisen, ob und wie viel Energie aus EEG-Anlagen in die Netze eingespeist werden. Nach Veröffentlichung der Details zur Übermittlung von Stamm- und Bewegungsdaten durch das Umweltbundesamt[1] sowie EDI@ENERGY (Anwendungshandbuch)[2] obliegt es nun den Marktpartnern, die neuen Prozesse kurzfristig, vollständig und möglichst kostengünstig umzusetzen.

Grundsätzlich sollten sich betroffene Anlagen- und Netzbetreiber frühzeitig um die korrekte Implementierung kümmern, um berechtigte Vergütungsansprüche nicht verfallen zu lassen.

Für die Planung der Umsetzung bis zum Oktober 2012 sind einige Schritte festzulegen und Fragen zu beantworten:

Mit folgenden Fragestellungen sollten sich Anlagen- und Netzbetreiber frühzeitig auseinandersetzten:

1. Bin ich betroffen – für welche Marktteilnehmer gelten die neuen Vorschriften?

2. Begriffsbestimmungen – welche Anlagen sind grundsätzlich zu betrachten – und welche sind ausgenommen?

3. Bisherige Verfahrensweisen – auf welchem Wege werden Stamm- & Bewegungsdaten erhalten und versandt?

4. Qualität der Daten im System – sind die Daten korrekt, vollständig und aktuell?

5. Neue Stammdaten – welche Stammdaten müssen evtl. neu hinterlegt oder erweitert werden?

6. Neue Prozesse – wann, wo, wie und von wem werden die neuen Prozessschritte abgebildet, getestet und überwacht?


Zwei Fragen können vergleichsweise einfach für alle Marktteilnehmer beantwortet werden:

Bin ich betroffen – für welche Marktteilnehmer gelten die neuen Vorschriften?

Eine Registrierung als Akteur im Herkunftsnachweisregister (kurz HKNR) ist erforderlich, wenn Energiemengen erzeugt oder gehandelt werden, die durch die Vorschriften als Energiemenge mit Herkunftsnachweis im Register zu führen sind. Direkte Akteure im HKNR sind bspw. Stromhändler, Erzeuger (Anlagenbetreiber), Umweltgutachter, Energieversorgungsunternehmen (Lieferanten) und natürlich das Bundesumweltamt selbst.

Zur Meldung von EE-Status und Energiemengen muss aber auch jeder Verteilnetzbetreiber Kommunikationsprozesse mit dem Register einrichten.

Da davon ausgegangen werden kann, dass jeder Stromhändler (auch) mit EE-Strom handelt, da jeder Stromlieferant den Anteil an EE-Strom im Gesamtenergieträgermix ausweisen muss und seinen Kunden in der Regel auch Strom aus (ausschließlich) EE-Anlagen anbietet, sollte sich jeder Lieferant und Stromhändler frühzeitig mit dem Thema beschäftigen.

Die meisten Verteilnetzbetreiber werden zudem mindestens eine Anlage in ihrem Netzgebiet haben, die betroffenen Strom produziert, wenn sie nicht sogar selbst Anlagenbetreiber sind. Daher sollte sich auch jeder VNB auf Anfragen des Umweltbundesamts auf elektronischem Wege (Edifact-Marktkommunikation) einrichten.

Begriffsbestimmungen – welche Anlagen sind grundsätzlich zu betrachten – und welche sind ausgenommen?

Nach § 55 (1) EEG in der Fassung inkl. Novelle von 2011 ist definiert:

„Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, den nach § 33b Nummer 1 direkt vermarktet [wird.]“

Grundsätzlich sind also zunächst alle EE-Anlagen betroffen. §33b Nr. 1 bezieht sich auf Strom, bei welchem als Direktvermarktungsform die sogenannte „Marktprämie“ in Anspruch genommen wird. Diese Mengen sind also ausgenommen.

Weiter gibt es die Einschränkung „[…] oder für den eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wird.“3

Hinter diesem Verweis steht nichts anderes als Strommengen, für die die „ganz normale“ EEG-Vergütung bezahlt wird. Jeder (Kleinst-) Haushalt mit einer Solaranlage auf dem Dach oder jedes Windrad auf dem Bauernhof muss also mitnichten im Zuge der HkNV an das Umweltbundesamt gemeldet werden.

Eine Aggregation und Meldung unter den etablierten Regeln der Bilanzkreisabrechnung (MaBiS) bleibt von den Vorschriften der HkNV allerdings unberührt.

Zunächst ist also festzuhalten, dass sich jeder Akteur im deutschen Stromnetz mit der neuen Verordnung befassen sollte um notwendige Schritte zur Umsetzung einzuleiten.

Konkrete Schritte:

Bei der Betrachtung der Umsetzung sollten in der Regel die bisherigen IST-Szenarien der tatsächlichen Anlagenstrukturen zur Analyse herangezogen werden. Aufgrund der heterogenen Art von EE-Einspeisungen in die verschiedenen Verteilnetze ist es dringend empfohlen, dass jeder Akteur seinen individuellen IST-Stand skizziert.

Aufgrund dieser Analysen müssen in den folgenden Schritten die bisherigen Abbildungen der realen Anlagen und Energiemengen in den verschiedenen IT-Systemen überprüft und ggf. angepasst werden. Für die Umsetzung der neuen Marktkommunikationen ist es zudem teilweise erforderlich, die bisher abgebildeten Stammdaten zu erweitern.

Im letzten Schritt ist es nötig, die Datenkommunikation vorzubereiten. Diese Ausprägung ist in den verschiedenen IT-Systemlandschaften höchst unterschiedlich umzusetzen. Je nach Struktur ist es zudem ratsam, die entsprechenden Prozesse im Vorfeld der Umsetzung zu testen sowie im Nachgang weiter zu monitoren.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die tatsächliche Umsetzung der neuen Verordnung eine individuelle, auf den Kunden zugeschnittene vorbereitende Analyse, Planung und Begleitung bedarf.

Bei all diesen Umsetzungsschritten, von der Frage, wer im Einzelfall betroffen ist, was, wann und wie zu tun ist, bis hin zur begleitenden Umsetzung der neuen Verordnung unterstützen Sie die Spezialisten der enerson it-consulting GmbH gern.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Benötigen Sie weitere Informationen? Gern stellen wir Ihnen diese zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Dieter Hoffmann steht Ihnen gern für Auskünfte zu diesem Thema zur Verfügung.


[1]http://www.umweltbundesamt.de/energie/hknr/index.htm

[2]http://www.edi-energy.de/files2/AHB_HKNR_1%200_Lesefassung_20120514_v2.pdf

[3]Konsolidierte (unverbindliche) Fassung der EEG-Novelle 2012 auf eeg-aktuell.de; http://www.eeg-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/07/EEG-konsolidierte-unverbindliche-Fassung.pdf

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