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Aug17

EnWG 2011 tritt in Kraft!

Kategorien // consulting, Energiewirtschaft, News

Am 4. August 2011 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zu und setzte damit die Richtlinien aus dem dritten EU-Binnenmarktpaket um.  Die meisten Neuregelungen wirken sich auf Betreiber von Transport-, Verteil- und Objektnetzen sowie auf Messstellenbetreiber und Messdienstleister aus. In nur wenigen Paragrafen finden sich Änderungen, die das direkte Verhältnis zwischen Letztverbraucher und EVU betreffen. Diese jedoch haben weitreichende Konsequenzen auf die Prozesse und Datenhaltungen im Energievertrieb.

Die zusätzlichen Anforderungen an die Rechnungen (§ 40 EnWG) erfordern neue Daten im Abrechnungssystem und einen zusätzlichen Datenaustausch zwischen Alt- und Neulieferanten. Zudem müssen grafische Darstellung im Rechnungslayout von der Drucksoftware ermöglicht werden. Wie bereits zuvor muss das EVU in der Lage sein, bei der Rechnungserstellung vom üblicherweise jährlichen Turnus auf andere Zeitspannen überzugehen; nunmehr muss das EVU dies allerdings offensiv anbieten.

Auch bei der Vertragsgestaltung und in Werbematerialien (§ 41 EnWG) sind einige zusätzliche Angaben, z. B. Kündigungstermine und –fristen, aufzunehmen und die Prozesse daraufhin anzupassen.

Erhöhte Anforderungen an die Stromkennzeichnung ergeben sich aus § 42 EnWG. Detaillierte Angaben zu fossilen und erneuerbaren Energien, grafische Darstellung des Energiemixes und neue Meldepflichten erfordern einen Mehraufwand im Rahmen der Datenhaltung und –aufbereitung.

Die Reduzierung der Frist für die Durchführung des Lieferantenwechsels auf nunmehr maximal drei Wochen und die neuen Informations- und Schadensersatzpflichten in Richtung Letztverbraucher (§ 20a EnWG) verursachen erheblichen Anpassungsbedarf bezüglich der eingesetzten Workflows. Qualitätsanforderungen an fehlerfreie und fristgerechte Lieferantenwechselprozesse erhöhen sich nicht nur vor diesem Hintergrund, sondern auch durch das Risiko drohender Verfahren vor der gemäß § 111a ff. neu einzurichtenden Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitig-keiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Sämtliche Änderungen müssen nicht nur in den IT-Systemen programm- und drucktechnisch – teilweise ohne Übergangsfristen - umgesetzt werden, sondern es ist zur Qualitätssicherung dringend erforderlich, auch die betroffenen Mitarbeiter mit den neuen Prozessen im Detail vertraut zu machen.

enerson consulting bietet Ihnen einen Quick-Check an, mit dem die Auswirkungen des EnWG 2011 auf Ihre Organisation aufgedeckt werden. Handlungsbedarfe werden dokumentiert und können gemeinsam mit den Experten der enerson IT-consulting abgearbeitet werden.

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