• lsungen neu
  • lsungen neu
  • co neu
  • kommunal neu
  • it neu
  • telco neu2
  • hc neu
  • so neu
Okt27

Neue Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz erforderlich

Kategorien // consulting, News

Die gesetzlichen Vorgaben zur Gestaltung rechtssicherer Widerrufsbelehrungen wurden am 4. August 2011 durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ (FernAbsÄndG vom 27. Juli 2011) durch den Bundestag geändert. Die Notwendigkeit zur Anpassung von Vertragsformularen und Internetseiten für den Onlinevertragsschluss ist die Folge. Die exakten Formulierungen für die Gas- und Stromlieferverträge haben wir für Sie zusammengestellt.

Die Änderungen (§ 312e BGB) beziehen sich auf den Wertersatz für einen sog. „gezogenen Nutzen“, den ein Letztverbraucher zu entrichten hat, sofern er von seinem Widerrufsrecht bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz Gebrauch macht.

Anders als bisher wird jetzt zudem zwischen Widerrufsbelehrungen in Gasverträgen und solchen in Stromverträgen unterschieden. Hintergrund ist die Tatsache, dass Gas als „Sache“ im Rechtssinne verstanden wird; Strom allerdings nicht.

Weiterhin ist – unverändert – zu unterscheiden zwischen Widerrufsbelehrungen für Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden (§ 312b BGB), durch die Nutzung reiner Onlinemedien (§312g  BGB) und bei Haustürgeschäften (§312 BGB).

Die Rechtsfolge fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ist das unbefristete Widerrufsrecht der Letztverbraucher. Konkret könnten Kunde demnach auch Verträge mit längerer Laufzeit widerrufen. Die dann nach einem Widerruf durchzuführende Rückabwicklung mit dem Netzbetreiber und ggf. dem früheren Lieferanten könnte wohl eine größere Herausforderung darstellen als die Wertersatzforderung gegenüber dem Letztverbraucher. Daher sollten die neuen Vorgaben möglichst umgehend in die entsprechenden Vertragsformulare und Internetseiten eingearbeitet werden, wenngleich der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 4. November 2011 einräumte. Diese Frist sollte höchstens dann ausgeschöpft werden, wenn die zurzeit verwandten Widerrufsbelehrungen 100 %ig der bisherigen Gesetzeslage entsprechen.

Die gesetzlich geforderten Formulierungen für die verschiedenen Absatzwege und die Sparten Strom und Gas finden Sie nachfolgend zum Download. Wir weisen daraufhin, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt, sondern um eine Dokumentation der Erfahrungen aus unserer Beratungstätigkeit.

Ralf Knappe
Senior Manager - enerson consulting GmbH

Alle unsere Artikel finden Sie im Menü unter "News"

Login